Satzung

des Fördervereins der Elizabeth-Shaw-Grundschule in der Fassung vom 20.09.2021:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Elizabeth-Shaw-Grundschule e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) unter VR 18647 B eingetragen.

(2) Er hat seinen Sitz in 13187 Berlin, Grunowstr.17.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Erziehung, der Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule sowie der schulischen Gemeinschaft. Der Verein will in wirkungsvoller Weise alle Maßnahmen unterstützen, die einer besseren Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Elizabeth-Shaw-Grundschule dienen können. Die Erreichung dieser Zwecke soll insbesondere verwirklicht werden durch die Durchführung und finanzielle Unterstützung von

  • Klassen- und Schülerfahrten,
  • Veranstaltungen der Elizabeth-Shaw-Grundschule,
  • Anschaffungen von im Schulbereich zu verwendenden Gegenständen,
  • Maßnahmen, die der Verbesserung der technischen und baulichen Ausstattung
  • der Schule dienen,
  •  sonstigen Schul- und unterrichtsbegleitenden Maßnahmen,
  • Unterstützung bedürftiger Schüler

sowie als Träger personeller Maßnahmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte, Lehrer und Freunde der Elizabeth-Shaw-Grundschule werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschließung. Sie erlischt ferner automatisch, wenn das Kind des Mitgliedes die Schule verlässt, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich seine weitere Mitgliedschaft schriftlich erklärt. Der Austritt ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,

  • wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
  • wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gezahlt hat.

(3) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Auszahlung von Kapitalanteilen oder Erstattung des gemeinen Wertes geleisteter Sacheinlagen; diese fallen dem Vereinsvermögen zu. Bereits entstandene Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied bleiben bestehen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie können vom 18. Lebensjahr an das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits bzw. die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(2) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Beitragshöhe beträgt mindestens 1,00 € monatlich. Eine höhere Beitragszahlung liegt im Ermessen des einzelnen Mitglieds. Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Eine Erhöhung des bei Eintritt gezeichneten Monatsbeitrages seitens des Vereins ist ausgeschlossen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 6 der Satzung),
  • die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung).

(2) Jedes Organ kann Ausschüsse bilden, deren Mitglieder dem Verein angehören müssen.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen der Organe, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassierer
  • und dem Schriftführer.

(2) Einzeln unterschriftsberechtigt sind:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassierer
  • und der Schriftführer.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vereins während seiner Amtsperiode aus, so beruft das verbleibende Vorstandsmitglied unverzüglich die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl ein.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst binnen drei Monaten nach Schuljahresbeginn, ist durch den Vorstand eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung vom zehnten Teil der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen allen Mitgliedern entweder schriftlich oder per e-Mail an die letzte bekannte Mail-Adresse übermittelt werden und die Gegenstände der Beschlussfassung bezeichnen. Die Einladungen sollten spätestens eine Woche vor der Versammlung an die Mitglieder ergangen sein.

(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des neuen Vorstandes,
  • die Bestellung zweier Kassenprüfer,
  • jede Änderung der Satzung,
  • die Entscheidung über eingereichte Anträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Auflösung des Vereins.

(8) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Kassenführung

(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.

(2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.

(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken und Post sowie Abhebungen von Konten und Sparbüchern werden jeweils von einer unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet.